1.  Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Verein für Obst- und Gartenbau Sulzbach.

Nachstehend kurz Verein genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8 (siehe Satzungsergänzung vom 21.01.2010)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Ziele des Vereins

 Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftsentwicklung,
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege,
  • Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung,
  • Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes.

 Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten,
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.,
  • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung,
  • durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen,
  • Durchführungen von Unterweisungen u.a., Lehrgängen, Rundgängen etc.,
  • durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw.  Bezirks- Obst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL),
  • durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift "Obst und Garten",
  • die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

 

3. Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirksobst- und –Gartenbauverein Weinheim und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart angeschlossen.

Die Erwerbsobstbauer werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein und Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeugung beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.

 

4. Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines Mitglieds wird in einer Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen und Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen,
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen,
  • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 7 der Satzung fristgerecht abzuführen,
  • für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.

 

6. Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende

 

7. Die Mitgliederversammlung

Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.

 Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern
  • die Änderung der Satzung
  • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung
  • Beschlussfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Rechner
  • dem Schriftführer
  • mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern

 Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

 

9. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

10. Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

 

11. Vorsitzender

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

 

12. Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist Teil des Kassenberichts.

 Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

 

13. Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

14. Satzungsänderungen

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

15. Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst und Gartenbauverbandes Weinheim und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

 

16. Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirksobst- und gartenbauverband Weinheim oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

 

Die Satzung tritt zum 24.01.1986 in Kraft.

Weinheim, den 17.06.2005

 

 gez. Ingrid Lulay,                                                       gez. Peter Lulay,

 

Schriftführerin                                                              Vorsitzender

 

Ausgefertigt: Weinheim, den 17.02.2011

 

der Vorsitzende                                                         der stellvertr. Vorsitzende

 

R.Stimmler                                                                 R. Bacher

 

 

Anhang:


Anhang zur Satzung  gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.01.10

 

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

  1. ) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. ) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. ) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. ) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. ) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen,
    die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  6. ) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. ) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden,
  8. ) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

Weinheim, den 21.Januar 2010

gez. Richard Stimmler Vorsitzender
gez. Rudi Bacher Stellvertretender Vorsitzender